Zahn ziehen – Welche Leistungen zahlt die Kasse, welche nicht
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Behandlungen der Zähne sind nie schön, aber notwendig. In der schlimmsten Form der Erkrankungen, kann es sogar vorkommen, dass ein kompletter Zahn gezogen werden muss. Oftmals kommt dies vor, wenn Rauchen im Leben des Patienten eine große Rolle gespielt hat. Dadurch werden die Zähne nachhaltig geschädigt und sind auch anfälliger für Neuerkrankungen.
Kosten für die Füllung
Amalgam ist nachweislich giftig für den menschlichen Organismus. Komplett werden jedoch nur Füllungen von der Krankenkasse übernommen, die aus Amalgam gefertigt werden. Der Grund dafür liegt in der Kostengunst dieses Materials. Patienten, die eine hochwertigere Füllung wie beispielsweise Porzellan, Silber oder Gold wollen, greifen oftmals bis zu einigen hundert Euro in die Tasche. Nur noch Füllungen aus Kunststoff sind billiger. Wer gesetzlich versichert ist, bekommt von der Krankenkasse für seine Füllungen nur einen Zuschuss. Dieser entspricht genau der Summe, welche die Füllung auch bei einer Amalgamfüllung gekostet hatte. Immer noch sehen die Krankenkassen die Behandlung mit Amalgam als ausreichend an und nicht als unhygienisch an und richten auch ihre Zahlungen danach. Die Berechnungen richten sich außerdem nach der Größe der Füllung. Zwischen 25 und 40 Euro werden dabei bezahlt. Wer ausdrücklich auf ein anderes Material für seine Füllung besteht, muss den restlichen Betrag selber ausgleichen. Nur in Ausnahmefällen wie bei einer Allergie oder einem Nierenleiden zahlt die Kasse auch andere Füllungen.
Inlays aus Gold oder Keramik gehören gar nicht zur Kassenleistung. Übernommen werden nur Füllungen mit Kunststoff der Backenzähne. Folgende Kosten kommen auf die Patienten zu:
- Amalgam ist kostenfrei
- Gold-Inlays werden mit 280 bis 380 Euro pro Zahn berechnet
- Keramik-Inlays kosten 360 Euro bis 510 Euro pro Zahn
- eine Kunststoff-Füllung kostet den Patienten 30 bis 80 Euro extra
Muss allerdings eine Füllung im vorderen Bereich der Zähne gemacht werden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Kunststofffüllung komplett.
Entzündung selbst verschuldet
Genauso wie die Krankenkasse gutes Verhalten ihrer Versicherten belohnt, so werden auch Unachtsamkeiten beachtet und mit in die Kostenübernahme mit einbezogen. Beim Rauchen sind die gesundheitlichen Konsequenzen allgemein bekannt. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, und Lungen-Krebs sind die häufigsten Folgen. Aber auch Folgen für das Zahnbett treten gehäuft auf. Das Rauchen verursacht den Ausstoß von Kohlenmonoxid. Diese bindet sechzehn starker an den Blutfarbstoff Hämoglobin. Dadurch entsteht ein Eiweiß-Komplex, den der Körper nicht weiter verwerten kann. Dieser Überschuss wird dann an den Kapillarwänden abgelagert. Das Zahnfleisch wird weniger mit Sauerstoff versorgt und wird entzündlich. Die gesetzlichen Krankenkassen können in einem solchen Fall reagieren und die Versicherten an den Kosten für die selbstverschuldete Krankheit beteiligen. Ebenso kann eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden eingefordert werden. Rechtlich ist dies im § 52 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Darin ist auch geregelt, dass Krankengeldzahlungen für selbstverschuldete Krankheiten ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. Die Krankenkasse hat auch das Recht eine Leistung zu verweigern, wenn die Erkrankung durch eine nicht medizinisch indizierte Leistung entstanden ist. Darunter fallen beispielsweise Schönheitsoperationen und ästhetische Operationen. Ebenso tritt dieser Fall ein, wenn ein Piercing gestochen wurde oder eine Tätowierung entfernt.
Fazit: Nicht immer können sich Patienten an den pauschalen Zuschüssen der Krankenkasse orientieren. Auch Achtsamkeit im Umgang mit der eigenen Gesundheit sind gefordert, wenn die Leistungen der Krankenkasse genutzt werden sollen.
Foto: © Nejron Photo – Fotolia.com
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