Welche Möglichkeiten hat ein Patient bei ärztlichen Behandlungsfehlern?

behandlungsfehlerBehandlungsfehler sind nicht dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechende ärztliche Maßnahmen oder Eingriffe, durch die ein Gesundheitsschaden verursacht wurde. Unter den Begriff des Behandlungsfehlers fallen sowohl aktiv vorgenommene Handlungen als auch unterlassene Maßnahmen.

Behandlungsfehler können auf einer falsch gestellten Diagnose, auf der Verletzung einer Aufklärungspflicht vor Beginn der Behandlung, auf einem schadensverursachenden Betriebsablauf z. B. innerhalb einer Arztpraxis oder auf einem therapeutischen Fehler beruhen.

Was sollte ein Patient bei einem vermuteten Behandlungsfehler tun?

Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler (genauere Definition des Begriffes), sollte er sehr zeitnah ein Protokoll erstellen, mit dem er den gesamten Ablauf der Behandlung dokumentiert. Dazu gehört auch eine Darstellung des Krankheitsverlaufs, eine Aufstellung der durch den Patienten an den Arzt gegebenen Informationen und eine Übersicht möglicher Zeugen. Die Zeitnähe der Dokumentation ist besonders wichtig, da sonst die Gefahr besteht, dass für ein späteres Verfahren wichtige Einzelheiten vergessen werden.

Anschließend sollte der Patient Einblick in seine Krankenakte verlangen und sich von den betreffenden Unterlagen Kopien anfertigen. Der Patient hat gegenüber seinem Arzt ein Recht auf Einsichtnahme, ohne dafür einen besonderen Grund angeben zu müssen. Will ein Arzt diesem Wunsch auf Einsichtnahme im Einzelfall nicht entsprechen, ist er unter Fristsetzung und in Schriftform zur Gewährung des Einblicks in die Krankenakte aufzufordern.

Verjährungsfristen

Zu beachten ist die für Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bestehende dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die einen möglichen Behandlungsfehler begründen. Unabhängig von einer Tatsachenkenntnis tritt die Verjährung aber jedenfalls nach 30 Jahren ein.

Möglichkeiten einer gütlichen Einigung

Im Vordergrund sollte zunächst eine gütliche Einigung stehen. Der Patient sollte das Gespräch mit dem Arzt suchen.

Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hilft Patienten bei der Verfolgung von Ansprüchen auf Schadensersatz, die aus Behandlungsfehlern resultieren. Daneben stellen Krankenkassen teilweise weiteres Informationsmaterial zum Verfahren bei Behandlungsfehlern zur Verfügung.

Bei allen Landesärztekammern sind Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen eingerichtet, die für die Erstellung von Gutachten zur Aufklärung möglicher Behandlungsfehler zuständig sind. Ein Verfahren vor den Schlichtungsstellen wird nur mit freiwilliger Zustimmung aller Beteiligten eröffnet. Auch sind die Schlichtungssprüche nicht rechtsverbindlich. Die bereits angesprochene Verjährung ruht während des Schlichtungsverfahrens.

Da das häufig ein Jahr in Anspruch nehmende Schlichtungsverfahren ohne persönliche Anhörung, also nur aufgrund Aktenlage stattfindet, ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zuweilen erschwert. Das Schlichtungsverfahren ist also nicht immer zu empfehlen.

Beschreitung des Klageweges

Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, bleibt nur der Weg einer zivilgerichtlichen Klage. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der beklagte Arzt seinen Sitz hat. Bei Streitwerten über 5.000 Euro wechselt die Zuständigkeit an das entsprechende Landgericht.

Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für das Entstehen eines bestimmten Schadens liegt grundsätzlich beim Patienten. Allerdings wurde durch die Rechtsprechung in bestimmten Fällen (z. B. bei groben Behandlungsfehlern) eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten vorgenommen.

In der Regel entscheiden die Ergebnisse eines gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens über den Ausgang des Verfahrens.

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